Düsseldorfer Tabelle 2011

Düsseldorfer Tabelle 2011
Ab 01.01.2011 gilt die Düsseldorfer Tabelle 2011 mit folgenden Veränderungen gegenüber 2010:

1. Der Bedarf des Volljährigen mit eigenem Hausstand steigt auf 670 € an.

2. Neue Selbstbehaltssätze:

  • Notwendiger Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB): 950/770 € (365 € neuer Regelbetrag nach SGB II, 10% für Zusatzleistungen, 360 € Wohnkosten und beim Erwerbstätigen 180 Erwerbsbonus)
  • Angemessener Selbstbehalt (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) im Ehegattenunterhalt und bei § 1615l BGB: 1.050 €, Wohnkosten 400 €
  • Großer Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB): 1.150 €, Wohnkosten 450 €
  • (Sog.) Superselbstbehalt (Eltern/Grosseltern): 1.500 €, Wohnkosten 450 €

Eigenbedarfssätze für Ehegatten des Unterhaltsschuldners:

Anm B Nr. 6 der DT ist neu gefasst und aufgesplittet in einen Mindesteigenbedarf in Konkurrenzfällen des verheirateten bedürftigen Ehegatten und einen Mindestbedarf des getrennt lebenden Ehegatten in Konkurrenzfällen gegenüber Nachrangigen

1. bei verheirateten Bedürftigen gegenüber

a) nachrangigen Ehegatten: 850 €

b) nachrangigen Volljährigen: 920 €

c) Eltern/Grosseltern: 1.200 € (Wohnkosten wie bisher 800 € [450 + 350])

2. bei getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten:

a) gegenüber nachrangigen Ehegatten 1.050 €

b) gegenüber Volljährigen: 1.150 €

c) gegenüber Eltern/Grosseltern: 1.400 €

Bei § 1615l BGB gilt dies entsprechend.

3. Mindestbedarf des einkommenslosen bedürftigen Ehegatten und Mindestbedarf nach § 1615l BGB: 770 €.


Unterhaltsleitlinien 2011

Nach Veröffentlichung der neuen Düsseldorfer Tabelle [Stand: 01.01.2011] werden die Familiensenate der Oberlandesgerichte ihre Unterhaltsleitlinien an die neue Tabelle anpassen.
Das Gesetz lässt den Familienrichtern im Unterhaltsrecht wegen der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (etwa »Billigkeitsunterhalt«, »angemessener Unterhalt«) einen verhältnismäßig weiten Entscheidungsspielraum. Tabellen und Unterhaltsleitlinien bezwecken deshalb eine möglichst gleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte; sie sollen den Familiengerichten im jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirk als Orientierungshilfen dienen und zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung im jeweiligen Gerichtsbezirk führen, sind jedoch keine verbindlichen Rechtsvorschriften.

Die Leitlinien enthalten unter anderem Regeln dazu, wie das Einkommen des Unterhaltsschuldners zu ermitteln ist, was davon abzuziehen ist, welcher Betrag ihm selbst verbleiben muss, welchen Bedarf Unterhaltsgläubiger haben, und wie in sog. Mangelfällen zu verfahren ist, wenn das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht zur Deckung aller Unterhaltsansprüche ausreicht.

Die Mehrzahl der Oberlandesgerichte erstellt jeweils eigene Leitlinien. Die Familiensenate der Oberlandesgerichte in den Bundesländern Baden-Württemberg (Karlsruhe und Stuttgart) und Bayern (Bamberg, München, Nürnberg) sowie das Oberlandesgericht Zweibrücken geben gemeinsam unterhaltsrechtliche Leitlinien (sog. Süddeutsche Leitlinien [SüdL]).