Beratungs- und Prozeßkostenhilfe

Viele Bürgerinnen/Bürger scheuen, wenn sie rechtliche Probleme haben, oftmals den Weg zum Rechtsanwalt und/oder zum Gericht, weil sie glauben, daß sie sich die damit verbundenen Kosten einfach nicht leisten zu können. Vielfach wissen sie auch nicht, daß der Gesetzgeber für den Bereich des Justizwesens die Sozialleistungen »Beratungshilfe« und »Prozeßkostenhilfe« zur Verfügung gestellt hat. Diese Hilfen erhalten Sie nur dann, wenn Sie über kein bzw. ein nur geringes Einkommen verfügen und kein Vermögen bzw. nur ein kleines sog. Schonvermögen besitzen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe setzt zusätzlich hinreichende Erfolgsaussichten der von Ihnen angestrebten Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung voraus.
Beratungshilfe ermöglicht eine außergerichtliche Beratung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Den entsprechenden Beratungsschein erhalten Sie unmittelbar bei Gericht; dort müssen Sie unter anderem Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt geben und dem Antrag geeignete Unterlagen beifügen. Die Beratungshilfe deckt nicht die Anwalts- und Gerichtskosten für ein gerichtliches Verfahren ab.
Prozeßkostenhilfe kommt für ein gerichtliche Verfahren in Betracht. Die hierzu notwendigen Unterlagen müssen dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beigefügt werden.


Guter Rat ist nicht teuer
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