Beratungshilfe

Beratungshilfe wird für die außergerichtliche Rechtsberatung und –vertretung gewährt. Maßgeblich ist das Beratungshilfegesetz (BerHG). Es handelt sich um eine staatliche (und auch von der Anwaltschaft getragene) Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten können übernommen werden. Die Beratung findet (außer in Hamburg) nicht durch das Gericht statt, sondern bei einem selbst zu beauftragenden Rechtsanwalt.
Im Wege der Beratungshilfe können in bestimmten Fällen Rechtsanwaltskosten für besonders einkommensschwache Personen übernommen werden. Die Beratungshilfe kann entweder über den mandatierten Rechtsanwalt oder - vorab - bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Regelmäßig sind bei der Beantragung von Beratungshilfe Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eine konkrete Rechtstreitigkeit ergibt, sowie laufende Einkommens- und Ausgabennachweise zu erbringen. Die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit sind in aller Regel erfüllt, wenn Anspruch auf Sozialhilfe oder ALG II besteht; in diesen Fällen genügt zum Nachweis eines geringen Einkommens der entsprechende Bescheid.
Wenn Sie Beratungshilfe direkt bei der Rechtsantragsstelle beantragten wollen, müssen Sie auf folgende Punkte achten:
  • Erstwohnsitz im Bezirk des Gerichts
  • Antrag sollte unbedingt vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts erteilt werden
  • Die nachstehend aufgeführten Unterlagen müssen bei Antragstellung (vollständig und aktuell) vorliegen.
Beratungshilfe ist unter anderem ausgeschlossen, wenn
  • eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist
  • ein gerichtliches Verfahren in dieser Sache anhängig ist
  • eine Hilfestellung direkt durch das Gericht erfolgen kann
  • bestimmte Rechtsgebiete betroffen sind (z.B. Steuerrecht)
  • im Einzelfall eine günstigere Art der Hilfe angeboten wird (z. B. Schuldnerberatung, Mieterverein)
Beratungshilfe gibt es für die Beratung und für die Vertretung des Mandanten. Der mandatierte Rechtsanwalt kann von seinem Mandanten eine Gebühr von 10 € (Nr. 2500 VV RVG) verlangen; er erhält darüber hinaus von der Staatskasse im Falle der Beratung weitere 30 € (Nr. 2501 VV RVG) und im Falle der Vertretung 70 € (Nr. 2503 VV RVG), jeweils zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Berät und vertritt der Anwalt in derselben Sache, ist die Beratungsgebühr voll anzurechnen. Die Gebühren, die der Rechtsanwalt in Beratungshilfemandaten erhält, sind wesentlich geringer als in regulär abgerechneten Mandaten.

Formular für Beratungshilfe
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