Prozeßkostenhilfe
Mit dem Gesetz über die Prozeßkostenhilfe vom 13.06.1980 (BGBl I 677) hat der Gesetzgeber auch die Kostenbarriere für den Zugang zu den Gerichten abgebaut, so daß jede/r Bürgerin/Bürger seine Rechte vor Gericht in gleicher Weise verfolgen kann, wie dies einer Partei möglich ist, die selbst über die finanziellen Mittel für die Führung eines Prozesses verfügt, sofern sie/er über kein oder ein nur geringes Einkommen und über kein Vermögen bzw. über ein nur kleines sog. Schonvermögen verfügt.
Sind Sie demnach nicht in der Lage sein, die Kosten eines gerichtlichen Rechtsstreits zu tragen, weil Sie über kein bzw. ein nur geringes Einkommen verfügen und kein Vermögen bzw. nur ein kleines sog. Schonvermögen besitzen, dann können Sie bei Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragen (§ 114 ZPO). Ob und zu welchen Bedingungen (mit oder ohne Anordnung von Raten- und/oder Einmalzahlungen) Sie sodann Prozeßkostenhilfe erhalten, entscheidet das Gericht. Das Gericht beurteilt auch, ob die von Ihnen angestrebte Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Prozeßkostenhilfe kann bei hinreichender Aussicht auf Erfolg auch für ein Berufungsverfahren in Anspruch genommen werden.
Je nach den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entfallen Gerichtskosten wie auch Anwaltsgebühren entweder insgesamt, oder aber Kosten und Gebühren können ratenweise - ohne Verzinsung - abgezahlt werden. Daher zunächst der Staat die Kosten eines familiengerichtlichen oder erbrechtlichen gerichtlichen Verfahrens. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind dafür entscheidend, ob die Staatskasse endgültig Kostenträger bleibt, oder ob sie sofort oder später Ihre Beteiligung an den entstandenen Kosten des Verfahrens verlangt. Ändern sich die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse innerhalb einer gewissen Frist, müssen die vom Staat an den Rechtsanwalt vorgestreckten Beträge insgesamt oder in Raten an den Staat zurückgezahlt werden, zusammen mit den angefallenen und bislang staatlicherseits nicht erhobenen Gerichtskosten.
Wird der »Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe« abgewiesen, muß der Mandant jedenfalls die Rechtsanwaltskosten für dieses - im übrigen ansonsten gerichtskostenfreie - Verfahren tragen.
Falls Sie Prozeßkostenhilfe in Anspruch nehmen wollen, sich jedoch nicht sicher sind, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bei Ihnen vorliegen, rufen Sie uns bitte an oder informieren Sie sich bei uns per telefax oder e-mail. Falls Sie bereits jetzt davon ausgehen, daß das Gericht Ihnen Prozeßkostenhilfe bewilligen wird, müssen Sie einen amtlichen Vordruck ausfüllen, den Sie auf dieser Seite herabladen und ausdrucken können. Die Gerichte verlangen in aller Regel Gehaltsbescheinigungen beider Eheleute, eine Kopie des Mietvertrages und Unterlagen über bestehende Schulden wie auch bestehende Versicherungsbeiträge (es genügt zunächst, Fotokopien aller Unterlagen einzureichen), daneben jedoch noch weitere Informationen und Nachweise. Weitere ausführliche Informationen zur Prozeßkostenhilfe finden Sie in dem »Hinweisblatt zum Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozeßkostenhilfe« (Anlage zur »Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse«).
Sie können diesen Vordruck »Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse« auf dieser Seite abrufen. Sobald uns diese Erklärung von Ihnen vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit allen erforderlichen Belegen zugegangen ist, können wir bei Gericht für Sie Prozeßkostenhilfe beantragen.
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Erklärung persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse.pdf (25,34 kb)
Hinweise zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Hinweise zur Erklärung.pdf (109,31 kb)








