Informationen zu den Kosten

Alle in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte sind an die geltenden Gesetze (hier insbesondere an das Gebühren- und Kostenrecht) gebunden: Sie dürfen für ein gerichtliches Verfahren nicht weniger verlangen, als das Gebührenrecht vorsieht, und mehr nur dann, wenn sie mit ihrer Mandantin/ihrem Mandanten eine schriftliche Vereinbarung (»Gebühren- bzw. Honorarvereinbarung«) abgeschlossen haben. Für eine Internet-Scheidung (Hilfe beim Ausfüllen der Formulare, Einreichen der Scheidung bei Gericht und vollständige Abwicklung des familiengerichtlichen Verfahrens) dürfen die Rechtsanwälte für ihren Online-Scheidungs-Service nicht einen Cent weniger abrechnen, als wenn jemand in die Anwaltskanzlei kommt.

Während die Scheidung per Internet in den USA im Regelfall nur etwa 300 bis 350 US-Dollar kostet, teilweise sogar mit »Geld-zurück-Garantie«, darf in der Bundesrepublik Deutschland kein »Billigtarif« für eine Internet-Scheidung angeboten werden, da jeder Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland an die geltenden (Gebühren- und Kosten-)Gesetze gebunden ist. Unterschreitet der Rechtsanwalt die geltenden Gebührensätze, muß er sich strafbewehrt vor dem Ehrengericht der Rechtsanwälte verantworten. Mit dem Wegfall der sog. Beweisgebühr im Rahmen der Gebührenreform im Jahre 2004 ist auch das Hauptargument der sogenannten »online-Anwälte« entfallen, sie seien bei der Beweisaufnahme (das ist in Scheidungsverfahren die Anhörung der Scheidungsparteien) nicht anwesend und würden daher hierfür auch keine Gebühr berechnen, somit sei die »Internet-Scheidung« deutlich billiger als eine »normale« Scheidung.

Das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), das alle Rechtsanwälte anzuwenden haben, regelt die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren, GKG (Gerichtskostengesetz) und KostO (Kostenordnung) die Höhe der Gerichtskosten. Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten werden nach dem sog. Streitwert ermittelt; diesen setzt das Gericht zu Beginn des Scheidungsverfahrens vorläufig und im Scheidungstermin endgültig fest.

Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus drei Einzelposten zusammen: den
• Anwaltskosten
• Gerichtskosten
• eigenen Kosten der Mandantin/des Mandanten (z.B. Telefon- und Fahrkosten).

Grundlage der Berechnung für die Anwalts- und Gerichtskosten ist der Gesamtstreitwert, der sich aus den Einzelstreitwerten für Scheidung und Scheidungsfolgesachen (etwa Versorgungsausgleich) zusammensetzt. Das Gericht setzt den Streitwert im Rahmen des Scheidungsverfahrens fest.

In Ehesachen bestimmt das Gericht den Streitwert nach Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien. Der Wert darf nicht über eine Million €, aber auch nicht unter 2.000 € angenommen werden (§ 49 GKG). Mangels klarerer Aussagen im Gesetz gibt es in Deutschland keine einheitliche Streitwertfestsetzung, sondern regionale Unterschiede. Regelmäßig setzt sich der Streitwert der Scheidung als solcher zusammen aus dem sogenannten Einkommensstreitwert und dem sogenannten Vermögensstreitwert.

• Der Einkommensstreitwert wird zumeist aus den addierten dreifachen Monats-Nettoeinkommen beider Eheleute ermittelt. Als Monatsnetto rechnet, was dem betreffenden Ehegatten nach Abzug angemessenen Vorsorgeaufwands (gesetzliche oder private Vorsorge für Alter, Krankheit/Pflegebedürftigkeit und Berufsunfähigkeit) verbleibt. Von diesem Betrag ziehen manche Richter noch eine Pauschale ab, wenn von diesem Einkommen Unterhalt an Kinder geleistet werden muß. Der Streitwert darf in Ehesachen angenommen werden (§ 49 Abs. 3 S. 2 GKG).

• Der Vermögensstreitwert richtet sich nach dem addierten, um Verbindlichkeiten bereinigten Vermögen beider Eheleute (regelmäßig 5% des bestimmte Freibeträge übersteigenden Vermögens). Regelmäßig werden folgende Freibeträge angesetzt: Je Ehegatte 60.000 €, je Kind 30.000 €.

Der Streitwert für den Versorgungsausgleich ist im Gesetz mit 1.000 € pauschaliert. Dieser Streitwert steigt um weitere 1.000 €, wenn einer der Ehegatten noch eine Zusatzversorgung hat.

Beispiel einer Streitwertfestsetzung für ein Scheidungsverfahren

Nettoeinkommen Ehemann 2.000 €; Nettoeinkommen Ehefrau 1.000 €; Unterhaltslast für zwei minderjährige Kinder. Gemeinsames Haus mit Verkehrswert ca 340.000 €, Verbindlichkeiten mit ca 80.000 €. Beide Eheleute sind bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sozialversichert; die Ehefrau hat zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung.

(1) Einkommensstreitwert:

([2.000 € + 1.000 € ./. {2 x 500 € =} 1.000 €] x 3 =) 6.000 €

(2) Vermögensstreitwert:

(340.000 € ./. 80.000 € ./. Freibeträge {60.000 € + 60.000 € + 30.000 € + 30.000 € =} 180.000 € = 80.000 €); hieraus 5% = 4.000 €

(3) Versorgungsausgleich (notwendig im Verbund des Scheidungsverfahrens):

1.000 € [Ausgleich gesetzlicher Rentenanwartschaften] + 1.000 € [Ausgleich betrieblicher Anwartschaften] = 2.000 €

Gesamtstreitwert: 6.000 € + 4.000 € + 2.000 € = 10.000 €.