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Stand: 1.1.2008 |
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A. Kindesunterhalt |
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Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) |
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB) |
Prozentsatz |
Bedarfskontroll- betrag (Anm. 6) |
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0 – 5 |
6 – 11 |
12 – 17 |
ab 18 |
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Alle Beträge in Euro |
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1. |
bis 1.500 |
279 |
322 |
365 |
408 |
100 |
770/900 |
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2. |
1.501 |
- |
1.900 |
293 |
339 |
384 |
429 |
105 |
1.000 |
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3. |
1.901 |
- |
2.300 |
307 |
355 |
402 |
449 |
110 |
1.100 |
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4. |
2.301 |
- |
2.700 |
321 |
371 |
420 |
470 |
115 |
1.200 |
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5. |
2.701 |
- |
3.100 |
335 |
387 |
438 |
490 |
120 |
1.300 |
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6. |
3.101 |
- |
3.500 |
358 |
413 |
468 |
523 |
128 |
1.400 |
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7. |
3.501 |
- |
3.900 |
380 |
438 |
497 |
555 |
136 |
1.500 |
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8. |
3.901 |
- |
4.300 |
402 |
464 |
526 |
588 |
144 |
1.600 |
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9. |
4.301 |
- |
4.700 |
425 |
490 |
555 |
621 |
152 |
1.700 |
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10. |
4.701 |
- |
5.100 |
447 |
516 |
584 |
653 |
160 |
1.800 |
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ab 5.101 |
nach den Umständen des Falles |
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Anmerkungen:
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1. |
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen. |
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2. |
Die Richtsätze der 1.
Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß
§ 1612 a BGB |
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3. |
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. |
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4. |
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. |
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5. |
Der notwendige Eigenbedarf
(Selbstbehalt) |
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Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten. |
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6. |
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. |
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7. |
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. |
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Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. |
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8. |
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen. |
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9. |
In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten. |
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10. |
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen. |
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B. Ehegattenunterhalt |
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I. |
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB): |
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1. |
gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: |
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a) |
wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: |
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen; |
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b) |
wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: |
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; |
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c) |
wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: |
gemäß § 1577 Abs. 2 BGB; |
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2. |
gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner): |
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %. |
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II. |
Fortgeltung früheren Rechts: |
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1. |
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder: |
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a) |
§§ 58, 59 EheG: |
in der Regel wie I, |
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b) |
§ 60 EheG: |
in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I, |
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c) |
§ 61 EheG: |
nach Billigkeit bis zu den Sätzen I. |
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2. |
Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB). |
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III. |
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden: |
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Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.2 |
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IV. |
Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten: |
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unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig |
1.000 EUR |
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V. |
Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel: |
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1. |
falls erwerbstätig: |
900 EUR |
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2. |
falls nicht erwerbstätig: |
770 EUR |
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VI. |
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern oder nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten: |
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unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: |
800 EUR |
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Anmerkung zu I-III: Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten. |
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C. Mangelfälle |
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Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen. |
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Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf. |
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Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.300 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 7 Jahren (K1), 5 Jahren (K2) und 18 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld. |
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Notwendiger Eigenbedarf des M: 900 EUR |
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Verteilungsmasse: 1.300 EUR - 900 EUR = |
400 EUR |
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