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Versorgungsausgleich: Startgutschriftenregelung der neuen Satzung teils wirksam
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Durch Neufassung ihrer Satzung vom 22.11.2002 (BAnz. Nr. 1 vom 03.01.2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 umgestellt. Der Systemwechsel ist Folge einer Einigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - vom 01.03.2002. Darin wurde rückwirkend zum 31.12.2001 das bisherige, auf dem Versorgungstarifvertrag (Versorgungs-TV) vom 04.11.1966 beruhende, endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen für die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei wird zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten differenziert.
Alleinerziehender mit zwei Grundschulkindern ist nur Teilzeittätigkeit zumutbar
Der zweite Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 9. Mai 2008 entschieden, dass es einem alleinerziehenden geschiedenen Ehepartner, der zwei Kinder im Grundschulalter betreut, auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform nur zumutbar sein kann, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Ggfs. seien bestehende Kinderbetreuungsplätze zu nutzen. Dass Betreuungsmöglichkeiten im Einzelfall nicht bestehen, habe der/die Alleinerziehende zu beweisen.
Unterhalt bei berufstätigen Ehepartnerinnen aus erster und zweiter Ehe
Der zweite Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 5. Mai 2008 die bislang ungeklärte und umstrittene Frage entschieden, wie der Unterhalt zu berechnen ist, wenn beide - geschiedener und neuer - Ehepartner arbeiten und Einkommen erzielen.

Nach der seit dem 1.1.2008 geltende Unterhaltsrechtsreform stehen der geschiedene und nunmehrige Ehepartner im Rang gleich (§ 1609 Nr. 3 BGB, Ausnahmen bei Kinderbetreuung und Ehen von langer Dauer, vgl.§ 1609 Nr. 2 BGB), so dass nunmehr im Grundsatz beiden ein gleich hoher Unterhaltsbedarf zusteht.


Unterhaltsregress für Scheinväter deutlich erleichtert

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von sogenannten Scheinvätern durch ein aktuelles Urteil (BGH- Urteil v. 16.04.2008 - XII ZR 144/06) deutlich verbessert. Als Scheinväter werden die Väter bezeichnet, die zwar rechtlich als Vater eines Kindes gelten, tatsächlich aber nicht der biologische Vater des Kindes sind. Wollte der Scheinvater bisher den tatsächlichen Vater auf Schadensersatz für Unterhalt, den er dem Kind in der Vergangenheit geleistet hat, in Anspruch nehmen, musste erst die rechtliche Vaterschaft des biologischen Vaters festgestellt werden.


Weiteres BGH-Urteil zur Befristung des nachehelichen Unterhalts
Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren Urteil zur Frage der Befristung des nachehelichen Unterhalts Stellung genommen. In dem entschiedenen Fall billigte der BGH die von dem OLG vorgenommene Befristung des Unterhalts auf ca. 5 Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung.
Ehegattenunterhalt und Unterhaltsreform
Die Unterhaltsreform 2008, die am 1.1.2008 in Kraft treten wird, bringt insbesondere für den nachehelichen Ehegattenunterhalt einschneidende Veränderungen. Hintergrund hierfür ist die von dem Gesetzgeber gewollte Stärkung der Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten nach der Scheidung. Der nachfolgende Beitrag stellt die wesentlichsten Veränderungen dar.
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts verkündet

Im Bundesgesetzblatt ist heute, am 28.12.2007, das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts - bekannter unter dem Begriff Unterhaltsreform 2008 - veröffentlicht worden. Damit wird das Gesetz zum 1.1.2008 in Kraft treten.


Düsseldorfer Tabelle 2008

Die zum 1.1.2008 in Kraft tretende Unterhaltsreform führt auf Grund der Veränderungen im Kindesunterhalt auch zu einer neuen Düsseldorfer Tabelle. Insbesondere in der ersten Altersgruppe von 0 bis 5 Jahren führt die Änderung der Düsseldorfer Tabelle vor allem in den höheren Gehaltsgruppen zu deutlich höheren Unterhaltszahlungen von mehr als 40,00 € monatlich.

Die Zahl der Gehaltsgruppen in der Düsseldorfer Tabelle 2008 wurde von 13 auf 10 verringert, die höchste Gehaltsgruppe geht nunmehr bis 5.100,00 €. Allein auf Grund dieser Veränderungen in den Gehaltsgruppen können sich die geschuldeten Unterhaltsbeträge erhöhen oder vermindern, sodass sowohl Unterhaltsberechtigte als auch Unterhaltsverpflichtete die ab dem 01.01.2008 zu leistenden Unterhaltszahlungen genau überprüfen sollten.


Unterhaltsreform 2008 - das neue Unterhaltsrecht kommt

Auch bei der Unterhaltsreform sind hoffentlich aller guten Dinge drei: Nachdem das neue Unterhaltsrecht zuerst zum 01.04.2007 und dann zum 01.07.2007 in Kraft treten sollte, scheint sich nun der 01.01.2008 als neues Datum abzuzeichnen. Die Koalitionsfraktionen haben sich sowohl über die Angleichung der Unterhaltsansprüche verheirateter und nicht verheirateter Elternteile als auch über die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten geeinigt.

Hier finden Sie die neue Düsseldorfer Tabelle 2008


Neues Urteil des BGH zur Befristung von Aufstockungsunterhalt
Der BGH hat in zwei neuen Urteilen (Az. XII ZR 11/05 und XII ZR 15/05) seine Rechtsprechung zur Begrenzung und Befristung von nachehelichem Unterhalt (insbesondere bezogen auf den Aufstockungsunterhalt) bestätigt. Im wesentlichen läuft die neuere Rechtsprechung darauf hinaus, dass der Geschiedenenunterhalt nur noch dem Ausgleich ehebedingter Nachteile dienen und nicht mehr - wie nach früherer Rechtsprechung - den während der Ehe erreichten Lebensstandard garantieren soll.