Konkurrenzen der Rechtsinstitute »Ehe« und »Familie«
Das Rechtsinstitut der Ehe wird weiter an Bedeutung verlieren. Zwar kann der Betreuungsunterhalt aus Gründen der »nachehelichen Solidarität« verlängert werden. Betreut jedoch die neue Lebensgefährtin Kinder ihres neuen Partners, dann wird sie gegenüber der geschiedenen Ehefrau ohne Kinder bevorzugt, wenn die Ehe nicht von langer Dauer war. Damit geniesst entsprechend der Forderung des Bundesverfassungsgerichts zwar das Wohl minderjähriger betreuungsbedürftiger Kinder absoluten Vorrang, jedoch mit der Folge des Nachrangs der Ehe, so dass der Abstand zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft weiter schmilzt.
Während der nacheheliche Unterhalt als Konsequenz des »Einstehens füreinander« bislang auf Lebenszeit angelegt war, ist nunmehr auf Grund des gesellschaftlichen Wandels, auf den sich die Reform stützt, in einer Ehe, in der beide Partner auf ähnliche Weise berufstätig sind (und sich gleichwohl um ihre Kinder kümmern), im Falle der Trennung kaum mehr Raum für Unterhalt oder Zugewinnausgleich. Es gibt eben keine verlässlichen Garantien, auch nicht in Altfällen, auf die das Reformgesetz ebenfalls anzuwenden ist.








