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BSG, Beschluß vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R: Keine Sperre für Arbeitslosengeld wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft
Die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis als Verkäuferin in Heidenheim zum 31.08.2004, um mit ihrer 14-jährigen Tochter zu ihrem Verlobten, den sie im Jahre 2001 kennengelernt hatte, nach Gladbeck zu ziehen. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von zwölf Wochen ab, weil eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eingetreten sei.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg. Nach Ansicht des Landessozialgerichts könne sich die Klägerin für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses auf einen wichtigen Grund berufen. Zwar sei ein konkreter Hochzeitstermin noch nicht absehbar gewesen; zwischen der Klägerin und ihrem Verlobten habe jedoch bereits zum Zeitpunkt der Kündigung auch ohne das Vorhandensein einer gemeinsamen Wohnung eine eheähnliche Gemein-schaft bestanden. Außerdem komme dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Umzug auch der Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft gedient habe.
Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zum Zwecke weiterer Feststellungen an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das Innehaben einer gemeinsamen Wohnung gehöre zu den notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft; deshalb könne der Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner zwecks erstmaliger Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft keinen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Sperrzeitrechts begründen. Jedoch könne die erstmalige Herstellung einer ernsthaften und auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft, hier also der Zuzug der Klägerin mit dem minderjährigen Kind zu ihrem nichtehelichen Partner, einen wichtigen Grund bilden. Voraussetzung sei, dass Gründe des Kindeswohls dies erforderten. Hiervon sei insbesondere auszugehen, wenn durch den Zuzug eine Verbesserung der Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung des Kindes gewährleistet sei.
Das Bundessozialgericht hat mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung erweitert, die einen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeitrechts bislang nur beim Zuzug zum Vater oder der Mutter eines gemeinsamen Kindes anerkannt hatte.
Eingestellt am 27.10.2007 von M.Klein , letzte Änderung: 27.10.2007
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