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Keine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz zwecks Sicherung des Ehegattenunterhalts
Mit Urteil vom 23.02.2005 (BGHZ 162, 234) hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass einen Unterhaltsschuldner im Verhältnis zu seinen minderjährigen Kindern grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft, wenn dieses Verfahren geeignet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen, denn ihren minderjährigen Kindern gegenüber sind die Eltern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (§ 1603 Abs. 2 BGB, sog. gesteigerte oder verschärfte Unterhaltspflicht).
Umstritten blieb in Rechtsprechung und Literatur, ob den Unterhaltsschuldner eine solche Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz auch im Verhältnis zu unterhaltsberechtigten getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten trifft. Dies hat der Bundesgerichtshof nunmehr abgelehnt (Urteil vom 12.12.2007 - XII ZR 23/06): In dem Verhältnis getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten zueinander gebühre regelmäßig der verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit des Unterhaltsschuldners Vorrang. Das Gesetz habe den Ehegattenunterhalt nicht mit dem gleichen Gewicht ausgestattet wie den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder, die regelmäßig nicht in der Lage sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bestehe deswegen keine gesteigerte Unterhaltspflicht. Auch im Rang werde der Ehegattenunterhalt den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder nach der zum 01.01.2008 in Kraft tretenden Unterhaltsrechtsreform (§ 1609 BGB) nachgehen. Schließlich sei beim Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen, dass es sich bei den Kreditverbindlichkeiten, die das Einkommen des Unterhaltsschuldners schmälern, regelmäßig um solche handele, die bereits während der ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangen wurden, und die deswegen auch schon die ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten geprägt hätten.
Eingestellt am 17.12.2007 von M.Klein
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