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Reform des Unterhaltsrechts: Einigung über das neue Unterhaltsrecht
Kernstück der Reform ist die Neuregelung des Rangs von Unterhaltsgläubigern, des Betreuungsunterhalts für Kinder sowie der Begrenzung des bislang in aller Regel auf Lebenszeit angelegten nachehelichen Unterhalts. Die neuen Regelungen sollen noch in dieser Woche vom Bundestag beraten und beschlossen werden. Zunächst wollen die Fraktionsspitzen von Union und SPD am 05.11.2008 über den Gesetzentwurf beraten; sodann soll die Unterhaltsreform am 09.11.2007 im Bundestag verabschiedet werden. Das Reformgesetz soll dann (bereits) am 01.01.2008 in Kraft treten.
Alle minderjährigen und die in allgemeiner Schulausbildung befindlichen volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, egal aus welcher Beziehung sie stammen, haben dann absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhalt begehrenden Erwachsenen. Auch der Unterhalt für alle Elternteile, die Kinder betreuen, soll begrenzt werden.
Die Rangregelung ist nur dann von Bedeutung, wenn der Unterhaltspflichtige nicht über ausreichende Mittel verfügt, allen seinen Unterhaltslasten insgesamt nachzukommen. Die Ansprüche von Kindern sind nunmehr bei der Unterhaltsbemessung vorrangig (1. Rang). Sodann folgen im zweiten Rang alle Mütter, die Kinder betreuen, egal, ob sie mit dem Vater des Kindes verheiratet sind/waren oder nicht, daneben geschiedene Ehefrauen aus einer Ehe von langer Dauer. Ehepartner ohne Kinder stehen im dritten Rang.
Allerdings sieht das Gesetz auch insoweit – wie im Unterhaltsrecht generell - eine Billigkeitsklausel vor: Hat die Ehefrau ihr Leben vor allem der Kindererziehung bzw Haushaltsführung gewidmet, dadurch berufsbedingte Nachteile erlitten und sich fest auf die Sicherheit ihrer Ehe verlassen, kann ihr ein längerer Unterhaltsanspruch zuzusprechen sein.
Die Reform zwingt nunmehr alle Unterhaltsberechtigten, nach der Trennung/Scheidung zügig wieder eine Erwerbstätigkeit anzunehmen und selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen (Grundsatz der Eigenverantwortung auch nach Trennung/Scheidung). Die Unterhaltsdauer soll daher grundsätzlich auf drei Jahre befristet werden.
Eingestellt am 05.11.2007 von M.Klein , letzte Änderung: 05.11.2007
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