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Auswahl aus Aufsätzen von Rechtsanwalt Michael Klein in juristischen Fachzeitschriften




Update 2013: Die Abänderung von Vergleichen und Urkunden (§ 239 FamFG)
FuR 2013, 298-301

Der Beitrag beschäftigt sich mit den im Jahre 2013 zu verzeichnenden Entwicklungen bezüglich der Abänderung von Vergleichen und Urkunden im Sinne des § 239 FamFG. Einleitend wird der Aufbau der Norm des § 239 FamFG erläutert und hier auf die eigenständige Regelung für die Abänderung gerichtlicher Vergleiche oder vollstreckbarer Urkunden verwiesen; gleichzeitig wird deutlich gemacht, dass bei der Schaffung des § 239 FamFG die Norm des § 323 Abs. 4 ZPO aufgegriffen wurde. Sodann werden die Voraussetzungen für den Abschluss eines Vergleichs sowie für die Abänderung eines solchen durch einen Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erläutert, zudem sowohl der Interimsvergleich als auch der Gesamtvergleich im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens. In einem weiteren Schritt werden die Beteiligten, die Aktivlegitimation eines Kindes nach § 1629 Abs. 3 S. 2 BGB nach einem Vergleich der Eltern während des Scheidungsverfahrens sowie die Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1585c BGB thematisiert. Danach wird der erforderliche Inhalt einer vollstreckbaren Urkunde darlegt. Weiterhin werden die Folgen und den Rechtsmitteln bei gerichtlicher Verpflichtung des Unterhaltsschuldner zur Zahlung einer Unterhaltsrente über den Sockelbetrag hinaus, die Möglichkeit des Unterhaltsgläubigers gegen Abänderung des Unterhalts vorzugehen, die Möglichkeit eines Erstantrages sowohl bei Verzicht auf einen Unterhaltsanspruch als auch bei einer Unterhaltszahlung auf Zeit erläutert. Abschließend befasst sich Rechtsanwalt Klein mit den Voraussetzungen und Auswirkungen einer Jugendamtsurkunde sowie der Vollstreckbarkeit des Ausgangstitels. Zusammenfassend wird festgehalten, dass § 239 FamFG eine Norm mit umfangreichem Regelungsinhalt darstellt.

Grundlegende Veränderung der Bewertung von Vermögen im Zugewinn: latente Steuerlast
FPR 2012, 324-329

Thema dieses Beitrages ist die Bewertung von Vermögensgegenständen im Zugewinnausgleich. Hierzu nimmt Rechtsanwalt Klein Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 02.02.2011 (XII ZR 185/08, NJW 2011, 2572), in der dieser das Bewertungssystem des Zugewinns nach § 1376 BGB einer grundlegenden Änderung unterworfen hat. Diese erkennt der Autor in der Berücksichtigung der zwangsläufig entstehenden unvermeidbaren Veräußerungslasten zum Stichtag nach den §§ 1384, 1387 BGB. Als solche Veräußerungslasten werden die Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG genannt und die Merkmale dieser Regelung vorgestellt. In Bezug auf Immobilien wird in die steuerrechtlichen Grundlagen der Besteuerung der Veräußerung von Immobilien eingeführt; dies wird für eigengenutzte und nicht eigengenutzte Immobilien anhand von Beispielsfällen verdeutlicht. Eine weitere von Veräußerungslasten sieht er in der Steuerlast für Lebensversicherungen, wobei insbesondere die Bewertung einer latenten Steuerlast für sog. "Alt-" und "Neuverträge" zur Sprache kommt. Nach einem Abschnitt über die Berücksichtigung einer latenten Steuerlast bei der Veräußerung von Wertpapieren erteilt der Autor der Praxis ausführliche Hinweise in Bezug auf die nach der Rechtsprechungsänderung durch den Bundesgerichtshof zu beachtenden Gesichtspunkte.

Anwaltshaftung: Neuordnung des vorzeitigen Zugewinnsystems (§§ 1385, 1386 BGB)
FuR 2011, 481-486

Rechtsanwalt Klein beschäftigt sich mit der Neuordnung des vorzeitigen Zugewinnsystems nach § 1385 BGB im Zusammenhang mit der Anwaltshaftung. Er erklärt eingangs, dass die vorzeitige Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft höhere Beratungspflichten bei den Rechtsanwälten auslöse. Zunächst geht der Urheber des Beitrags auf die alte Rechtslage ein, die einen niedrigen Rechtsschutz bot für den Ehegatten, der zum Ausgleich verpflichtet war. Zum anderen seien nach der alten Rechtslage die Voraussetzungen sehr hoch gewesen, wenn eine Gestaltungsklage wegen Eintritts einer illoyalen Handlung eingereicht werden sollte. Dies habe sich durch die Gesetzesreform geändert. Zum einen hätten sich die im Gesetz verwendeten Begriffe geändert und es werde nun von Antrag und Verfahren gesprochen. Inhaltlich sei darüber hinaus der ausgleichspflichtige Ehegatte in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten gestärkt worden. Ferner müsse nun sofort reagiert werden, wenn eine vermögensmindernde Verfügung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu befürchten sei, während bisher diese Verfügung tatsächlich vor der Reaktion darauf vorgenommen worden sein musste. Beide Ehegatten können jetzt zudem nach § 1386 BGB die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft mittels Gestaltungsklage verlangen. Zuletzt wird darauf hingewiesen, dass der vorzeitige Zugewinnausgleich sowohl nach § 1385 BGB als auch im Scheidungsverbund selbst durch Arrest nach § 916 ZPO erlangt werden kann.

Übergangsrecht für Rechtsmittel in Familiensachen
FuR 2010, 121

Der Verfasser bespricht in seinem Aufsatz die Frage nach dem anwendbaren Recht für die Einlegung von Rechtsmitteln in Familiensachen. Eingangs erläutert er, dass zum 1.9.2009 durch das FamFG eine umfassende Reform des Familienrechts durchgeführt wurde. Daher sei in der Literatur diskutiert worden, ob Verfahren, die in 1. Instanz vor dem 1.9.2009 stattfanden, deren Rechtsmittel hingegen nach dem Stichtag eingelegt wurden, nach altem oder neuem Recht zu behandeln seien. In diesem Zusammenhang weist der Autor auf die Rechtsprechung des BGH vom 25.11.2009 hin (AZ: XII ZR 8/08; Fundstelle: FamRZ 2010, 192), demzufolge für vor dem Stichtag eingeleitete Verfahren das alte Prozessrecht anwendbar sei. Im Anschluss stellt er das entgegenstehende Urteil des OLG Zweibrücken vom 8.1.2010 vor (AZ: 2 UF 138/09; Fundstelle: FuR 2010, 121) und den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 18.12.2009 (AZ: II-ZR 8/08; Fundstelle: FuR 2010, 121). Im Einklang mit der Literatur hatten diese entschieden, dass die Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-RG in ihren Absätzen 1 und 2 widersprüchlich sei. Während Absatz 1 die Fortgeltung des alten Rechts bei Verfahren anordne, die vor dem Stichtag eingeleitet worden seien, sehe Absatz 2 die Anwendung neuen Rechts für jedes Verfahren vor, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen worden sei. Demnach sei die Rechtsmitteleinlegung ein selbständiges Verfahren, dass selbst nach dem Zeitpunkt zu beurteilen sei, in dem es eingelegt wurde. Rechtsanwalt Klein macht abschließend darauf aufmerksam, dass auch die Literatur überwiegend diese Ansicht vertrete, und zitiert Fundstellen hierzu.

Die Indexierung von negativem Anfangsvermögen
FuR 2010, 122-124

Der Verfasser beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Frage, ob bei einem Zugewinnausgleich das negative Anfangsvermögen zu indexieren sei. Er weist eingangs darauf hin, dass bei der Reform des Familienrechts im Jahre 2009 der Gesetzgeber dies nicht geregelt habe. Zuerst wird die bisherige Rechtslage erläutert, wonach zum Zugewinn auch der Vermögenszuwachs gehöre, der durch die Werterhöhung der Vermögensgüter eintrete. Der Autor stellt klar, dass dies lediglich eine auf Inflation beruhende Wertsteigerung bereinigen solle, die auf Aktiv-Vermögen beruhe. Fehle eine solche Wertsteigerung, werde eine reale Bewertung vorgenommen. Dies gilt, so der Urheber des Beitrages, insbesondere für den Abbau von Schulden, woran der andere Ehepartner beteiligt war. Anhand von Rechenbeispielen führt er dann vor, wie sich dies auf den Zugewinnausgleich auswirken würde. In den Rechenbeispielen werden die Schwierigkeiten deutlich gemacht, die mit der Indexierung einher gehen. So könne das Negativermögen nicht mit 100% indexiert werden, da nicht klar sei, wann die Schulden im Verlauf der Ehe getilgt worden seien. Dies könne möglicherweise zu einem ungerechten Ergebnis führen, wenn der rechnerische Ausgleichsanspruch auf Grund zu hoher Indexierung über dem tatsächlichen Vermögenszuwachs liege. Der Verfasser zeigt zum Schluss die Anwendung des Stichtagsprinzips auf, demzufolge die Vermögenswerte zu einem bestimmten Zeitpunkt relevant seien, da es anderenfalls zu Beweisproblemen kommen könne und somit das güterrechtliche Verfahren komplizierter statt einfacher werde.

Reform des einstweiligen Rechtsschutzes - Strukturen der Neuordnung des vorläufigen Rechtsschutzes in Familiensachen - Teil 1
FuR 2009, 241-250

Der Verfasser stellt den einstweiligen Rechtsschutz nach dem ab dem 1.9.2009 in Kraft zu tretenden FamFG vor, der sich in die einstweilige Anordnung (eA) nach §§ 49, 119 FamFG und den Arrest nach § 916 ZPO gliedert. Zunächst erklärt er die Unterschiede der beiden Verfahren. Während die eA sich auf alle Familiensachen zur Regelung eines Rechtsverhältnisses bezieht, dient der Arrest nur in Familienstreitsachen zur Sicherung der Zwangsvollstreckung. Sodann stellt er für die eA ausführlich die einzelnen Rechtsnormen dar und stellt sie dem aktuellen Recht gegenüber. Er arbeitet heraus, dass der Antrag auf Erlass einer eA nicht mehr voraussetzt, dass ein Hauptsacheverfahren anhängig ist, weist aber auf eine Ausnahme für Unterhaltsverfahren hin, bei denen die Vaterschaft noch nicht eindeutig geklärt sei. In diesem Fall müsse ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren anhängig sein. Eine von § 49 FamFG abweichende Regelung sei zudem auch nach § 246 FamFG im Unterhaltsrecht möglich. Sodann erklärt er die gerichtliche Zuständigkeit, die sich nunmehr nach § 50 FamFG richtet. Ein Tätigwerden des Gerichts sei nur möglich, wenn ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe. Sodann weist er auf das Verfahren selbst hin, dass durch Antrag eingeleitet und mit einem Beschluss des Gerichts beendet wird. Zum Schluss wendet er sich den Ersatzansprüchen zu, die wegen einer nicht gerechtfertigten Anordnung sich aus § 52 FamFG ergeben sowie der Vollstreckung des Beschlusses gemäß § 53 FamFG. Er weist darauf hin, dass Beschlüsse lediglich formell rechtskräftig würden, weshalb Aufhebungs- und Änderungsverfahren möglich seien.

Reform des einstweiligen Rechtsschutzes - Strukturen der Neuordnung des vorläufigen Rechtsschutzes in Familiensachen - Teil 2
FuR 2009, 321-330

Der Verfasser beschäftigt sich nach seinem Beitrag in FuR 2009, 241 nun mit der Reform des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der Familiensachen und geht vorliegend im zweiten Teil des oben zitierten Beitrages auf die einzelnen Bestimmungen des FamFG ein, die von der Reform betroffen sind. Dabei stellt er jedem einzelnen Punkt den entsprechenden Text der novellierten Vorschrift voran und erläutert zunächst die innere Systematik der im Anschluss besprochenen Norm. Zunächst stellt er FamFG § 54 vor, wobei er den Anwendungsbereich der Norm umreißt und im weiteren aufzeigt, welche Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnungen zulässig sind, die ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde. Anschließend wendet er sich dem materiellen Inhalt der Norm zu und befasst sich mit der Abänderung von Entscheidungen nach bzw. ohne mündliche Verhandlung, sowie der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit für das Abänderungsverfahren. Darüber hinaus erläutert er anhand FamFG § 54 das Verhältnis zwischen der Abänderung der Entscheidung und dem Rechtsmittelverfahren. Anschließend wendet er sich den Bestimmungen FamFG §§ 55, 56 zu und erläutert anhand dieser Normen den Gang des Abänderungsverfahrens. Im einzelnen beschreibt er, wann einstweilige Anordnungen im Antragsverfahren außer kraft treten und zeigt auf, dass durch FamFG § 56 Abs 3 die Regelungen des ZPO § 620f Abs 1 S 2, S 3 und Abs 2 aufgegriffen und zusammengefasst werden. Im Folgenden wendet sich der Autor FamFG § 57 und damit der Bestimmung über die zulässigen Rechtsmittel zu. In diesem Zusammenhang geht er kurz darauf ein, wann die Rechtsmittel statthaft sind und zeigt sodann, in welchen Ausnahmefällen eine Anordnungsentscheidung mit einer Beschwerde anfechtbar ist. Nachdem er kurz erörtert hat, dass die mündliche Beschwerde nur statthaft ist, wenn das Gericht auf Grund einer mündlichen Erörterung entschieden hat, stellt er die Einzelheiten des entsprechenden Beschwerdeverfahrens vor, wobei er zunächst die in den FamFG §§ 59, 60, 61, 63, 64 geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen bespricht, um sich anschließend ebenfalls nur knapp der Bestimmung des FamFG § 65 über die Begründetheit der Beschwerde zuzuwenden. Ausführlich setzt er sich dagegen mit FamFG § 246 auseinander, der die einstweilige Anordnung in Unterhaltssachen zum Gegenstand hat. Auch hier behandelt der Autor die Zulässigkeit und die Begründetheit der Unterhaltsanordnung getrennt und erläutert die mit FamFG § 246 in Verbindung stehenden Normen FamFG § 49, 54ff. Darüber hinaus geht er auf auf die einstweilige Anordnung über den Unterhalt bei der Geburt eines Kindes gem. FamFG § 247 ein, wobei er insbesondere die verfahrensrechtlichen Regelungen der Bestimmung aufgreift. Abschließend beschäftigt er sich mit der einstweiligen Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft gem. FamFG § 248 sowie dem Arrest nach FamFG § 119, wobei er hinsichtlich des FamFG § 248 u.a. den Unterhaltsanspruch und die Zuständigkeit für das Anordnungsverfahren anspricht und bezüglich des Arrests nach FamFG § 119 auf den Sinn und Zweck von dessen Neuregelung eingeht.

Darlegungs- und Beweislast nach der Reform des Rechts der Zugewinngemeinschaft 2009
FuR 2009, 654-656

Die Güterrechtsreform 2009 verändert auch die Darlegungs- und Beweislast im Zugewinnprozess. Nach einer einleitenden Darstellung der Strukturen und der Vermutungen des § 1377 BGB befasst sich Rechtsanwalt Klein eingehend mit der Darlegungs- und Beweislast zum Anfangsvermögen gemäß § 1374 BGB und der Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB. Angesprochen wird hier insbesondere die Aufspaltung der Darlegungs- und Beweislast für den, der sich auf eigenes positives Anfangsvermögen beruft sowie für denjenigen, der sich auf eigenes negatives Anfangsvermögen beruft. Ausführlich erörtert wird auch die Darlegungs- und Beweislast für illoyale Vermögensminderungen des anderen Ehegatten nach § 1375 Abs. 2 BGB. Hierbei geht der Verfasser auf die Anforderungen an die Darlegung der Benachteiligungsabsicht durch den sich benachteiligt fühlenden Ehegatten und den häufig vorkommenden der illoyalen Vermögensminderungen – die Manipulation von Konten – ein. Nach einer kurzen Anmerkung zu § 1375 Abs. 3 BGB gibt der Autor zuletzt den Inhalt eines Beschlusses des Deutschen Familiengerichtstages 2009 zur Darlegungs- und Beweislast wieder.

Ein ewiges Ärgernis - (keine) Abtrennung von Folgesachen aus dem Scheidungsverbund
FuR 2004, 295-298

Rechtsanwalt Michael Klein setzt sich in seinem Beitrag mit dem Problem der Abtrennung von Folgesachen aus dem Scheidungsverbund auseinander und erörtert insbesondere, welche Möglichkeiten die Parteien haben, auf eine derartige Abtrennung hinzuwirken. Hierzu untersucht er die verschiedenen gesetzlichen Abtrennungsregelungen und kommt zu dem Ergebnis, daß den Parteien nur die Möglichkeit zur Anregung der Abtrennung durch das Gericht verbleibt. Ein selbständiges Rechtsmittel gegen die abgelehnte Abtrennung stehe den Parteien nicht zur Verfügung. Eine Rüge der Nichtvornahme der Abtrennung sei hingegen nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen das Scheidungsurteil möglich.

Scheidungsverbund - Rechtsmittel und Wirksamwerden des Scheidungsausspruchs (§ 629a ZPO)
FuR 2004, 389-393

Rechtsanwalt Michael Klein widmet seinen Aufsatz zunächst der Frage nach den zulässigen Rechtsmitteln im Scheidungsverbund, bevor er dann den Schwerpunkt seiner Ausführungen bei der Darstellung der Rechtskraft einer Scheidung im Verbund setzt. Im Rahmen der Rechtsmittelproblematik wird unter anderem zwischen der Statthaftigkeit einer Berufung gemäß § 511 ZPO und der befristeten Beschwerde gemäß § 629e ZPO differenziert. Rechtsanwalt Michael Klein erläutert die bestehenden Besonderheiten im Rechtsmittelsystem der Verbundentscheidungen, so etwa den Zusammenhang zwischen Verfahrensrecht und Folgesache. Erläuterungen zur formellen Rechtskraft eines Scheidungsurteils schließen sich an; hierbei wird insbesondere auf das Erfordernis des Ablaufs der Fristen für Haupt- und Anschlußrechtsmittel eingegangen.

Opferschutz - Alternative zur Flucht ins Frauenhaus
FuR 2002, 1-6

Rechtsanwalt Michael Klein stellt in seinem Beitrag das neue Gewaltschutzgesetz dar, in dem vor allem der zivilrechtliche Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen erheblich verbessert und die Überlassung der Ehewohnung bei Eheleuten deutlich erleichtert wurde. In diesem Zusammenhang geht er zunächst auf das Gewaltschutzgesetz und auf die Änderungen des § 1361b BGB, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und der Hausratsverordnung ein. Im Weiteren befaßt er sich mit den verfahrensrechtlichen Änderungen in der Zivilprozeßordnung, dem Gerichtsverfassungsgesetz und dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zuletzt erörtert er die Neuregelungen des Bereichs der vorläufigen und der einstweiligen Anordnungen des FG-Verfahrens und die für das Familienrecht interessanten Änderungen im Vollstreckungsrecht.

Neuer Tatsachenvortrag im Abänderungsverfahren (§ 323 Abs. 2 ZPO)
FPR 2002, 600-605

In dem Beitrag zum Schwerpunktthema der FPR 12/2002 »Reformen im familiengerichtlichen Verfahren« wird - unter besonderer Berücksichtigung der Situation bei der Unterhaltsabänderung - untersucht, welche Tatsachen im Rahmen einer Abänderungsklage vorgetragen werden können. Rechtsanwalt Michael Klein beleuchtet in seinem Aufsatz Umfang und Grenzen der Präklusionswirkung des § 323 Abs. 2 ZPO und geht auf das Verhältnis zwischen der Abänderungsklage und der Berufung sowie der Anschlußberufung ein. In diesem Zusammenhang weist er auch auf verschiedene Fallgestaltungen hin, in denen eine Durchbrechung der Präklusion von Alttatsachen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in Betracht kommt.

Präklusion (§ 323 Abs. 2 ZPO) bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen
FuR 1998, 6-8

Der Aufsatz befaßt sich mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 1. Oktober 1997 (BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99 = NJW 1998, 161 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 45 = BGHF 10, 1138) zu der Frage nach dem Verfahren bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen, insbesondere zur Berücksichtigungsfähigkeit von Abänderungsgründen. Rechtsanwalt Michael Klein erörtert anhand des Sachverhalts und der amtlichen Leitsätze die Argumentation des Bundesgerichtshofes und geht vertiefend auf einzelne Probleme im Zusammenhang mit der Präklusion von Tatsachen bei aufeinanderfolgenden Abänderungsverfahren mit entgegengesetzter Zielrichtung ein. Im Rahmen seiner Ausführungen zu den Möglichkeiten, im Vorprozeß eine spätere Präklusion zu vermeiden, legt er den Begriff »Einwendungen« im Sinne von § 323 Abs. 2 ZPO aus und erläutert, in welchen Fällen auch die Eröffnung eines neuen Verfahrens nicht zur Berücksichtigung der präkludierten Umstände führt. Des weiteren geht Rechtsanwalt Michael Klein auf den Einfluß von Prozeßvergleichen auf die Präklusionswirkung des § 323 Abs. 2 ZPO ein.

Vollstreckung gerichtlicher Maßnahmen in summarischen Verfahren
FPR 1998, 125-128

Rechtsanwalt Michael Klein befaßt sich mit der Zwangsvollstreckung im vorläufigen Rechtsschutz. Er legt dar, auf welche Weise eine einstweilige Verfügung oder ein Arrest vollstreckt werden, und weist auf die Unterschiede zu den allgemeinen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung hin. Hierbei erwähnt er zum einen, daß die Vollstreckung aus einem Arrest oder einer Sicherungsverfügung den Gläubiger nicht bereits voll befriedigen dürfe; zum anderen macht er auf die Besonderheiten im Zusammenhang mit der Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO aufmerksam. Ferner verdeutlicht er die bei der Vollstreckung von einstweiliger und vorläufiger Anordnung zu beachtenden Verfahrensregelungen und Zuständigkeitsvorschriften, je nachdem, ob es sich um eine Rechtsfürsorgeangelegenheit oder um eine andere Familiensache handelt. Schließlich erläutert er, auf welche Weise der Schuldner in diesem Verfahren rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen vorbringen kann.

Fachanwältin/Fachanwalt für Familienrecht
- Die neue Berufs- und Fachanwaltsordnung -
FuR 1997, 2-3

Rechtsanwalt Michael Klein stellt die wesentlichen Regelungen der neuen Berufsordnung und Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte dar, wobei er insbesondere auf die Voraussetzungen für die neu geschaffene Möglichkeit einer Verleihung der Bezeichnung »Fachanwalt für Familienrecht«, die diesbezüglich vor und nach der Verleihung erforderlichen entsprechenden Nachweise sowie einzelne formelle und verfahrensmäßige Bestimmungen eingeht.

Verfahren für die Verleihung der Bezeichnung »Fachanwalt für Familienrecht«
FuR 1997, 33

Rechtsanwalt Michael Klein stellt die wesentlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Verleihung der Bezeichnung »Fachanwalt für Familienrecht« durch den Fachausschuß der Rechtsanwaltskammer dar, wobei er insbesondere auf die verfahrensmäßigen Voraussetzungen, die Prüfung der erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen des Antragstellers durch den Ausschuß, dessen Entscheidungsfindung sowie auf die Kosten des Verfahrens eingeht.

Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat
- Systematische Übersicht für die Praxis in 7 Teilen -
FuR 1997, 39-43; 1997, 73-80; 1997, 107-112; 1997, 142-146; 1997, 199-205; 1997, 239-244; 1997, 269-272

Rechtsanwalt Michael Klein behandelt in seinem siebenteiligen Aufsatz umfassend die Rechtsverhältnisse getrennt lebender bzw geschiedener Ehegaten hinsichtlich ihrer Ehewohnung oder ihres Hausrats sowie die gesetzlich verfügbaren Verfahren zur vorläufigen und endgültigen Regelung dieser Rechtsverhältnisse.

Die neueste Entscheidung des BGH zum Mangelfall
- Anlaß zu Tabellenänderungen?! -
FuR 1997, 255-258

Rechtsanwalt Michael Klein erläutert und kommentiert die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. April 1997 (FamRZ 1997, 806 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 49 = BGHF 10, 888, sog. »Mangelfallentscheidung«) zur Berechnung des Unterhalts in sogenannten Mangellagen. Da das Kindergeld als Sozialleistung beiden Eltern im Verhältnis ihrer Unterhaltsleistung zustehe, sei es - abgesehen vom Ausnahmefall des Zählkindvorteils - weder bei der Ermittlung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten noch bei der Berechnung des anrechnungsfähigen Einkommens des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen. Die Regel sei eine pauschalierende und typisierende Berechnung des Erwerbstätigenbonus als Anreiz für eine Erwerbstätigkeit; im Einzelfall seien jedoch Ausnahmen zulässig. Rechtsanwalt Michael Klein erklärt die einzelnen Stufen der Mangelfallberechnung und fügt seine eigene kritische Meinung zu der Änderung der Rechtsprechung im Hinblick auf die Berechnung des Kindesunterhalts an.

Einkünfte aus »Schwarzarbeit« - Profit der Unterhaltsberechtigten?
FuR 1997, 292-294

Rechtsanwalt Michael Klein nimmt das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Juni 1997 (10 UF 420/97 - EzFamR aktuell 1997, 339), in dem dieses Einkommen aus Schwarzarbeit für Unterhaltszahlungen berücksichtigte, zum Anlaß, darzulegen, ob und inwieweit dieser Ansicht zuzustimmen ist. Seiner Ansicht nach sind Einkünfte aus Schwarzarbeit grundsätzlich anzurechnen, wobei dies ausnahmsweise mit Rücksicht auf Treu und Glauben ausgeschlossen sein könne. Das komme insbesondere dann in Betracht, wenn die Schwarzarbeit unter hohem Arbeitseinsatz neben der hauptberuflichen Tätigkeit verrichtet werde. Auch sei bei der Anrechnung von Einkommen aus Schwarzarbeit danach zu differenzieren, ob die Schwarzeinkünfte über die Erwerbsobligation hinaus erzielt werden oder an deren Stelle treten.

Der familienrechtliche Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß
- Beitrag in zwei Teilen –
FuR 1996, 69-72; 1996, 147-149

Im ersten Teil seines Aufsatzes gibt Rechtsanwalt Michael Klein einen knappen, fallbezogenen Überblick über die Voraussetzungen des familienrechtlichen Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß und sein Verhältnis zur Prozeßkostenhilfe. Hierzu geht er auf den engen Bezug zwischen der Streitsache und der Person des Berechtigten ein und erörtert anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung die einzelnen Prozeßansprüche des Ehegatten, Kindes oder unterhaltsberechtigten Verwandten, die seine Geltendmachung rechtfertigen. Ferner zeigt er auf, daß auch die allgemeinen Voraussetzungen jedes Unterhaltsanspruchs, die Bedürftigkeit des Anspruchstellers und die Leistungsfähigkeit des Anspruchsgegners vorliegen müssen, und spricht im Rahmen der Leistungsfähigkeit die Frage des Einsatzes des Vermögens des Anspruchsgegners an. Im weiteren behandelt er den maßgeblichen Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs und seine mögliche Umwandlung in einen Schadensersatzanspruch nach Beendigung des Streitverfahrens und erläutert kurz den Umfang der Prüfung der Erfolgsaussichten der Streitsache durch das Gericht.

In der Fortsetzung seines Beitrages untersucht Rechtsanwalt Michael Klein in mehreren Fallvarianten den Anspruch einer Ehefrau gegen den Ehemann auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses für das Scheidungsverfahren. Im einzelnen geht es neben der Frage nach dem Verfahren zur Geltendmachung des Prozeßkostenvorschusses um die Frage der ordnungsgemäßen Bezifferung des Antrages auf Prozeßkostenvorschuß, um die Möglichkeit des Wegfalls des Vorschusses durch eine Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren und um die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung des Kostenerstattungsanspruchs aus dem Hauptsacheverfahren gegen den zweckgebundenen Prozeßkostenvorschußanspruch. Ebenfalls behandelt wird die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen hinsichtlich eines bereits geleisteten Prozeßkostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren eine Anrechnung des geleisteten Prozeßkostenvorschusses auf den Kostenerstattungsanspruch des Prozeßkostenvorschuß-Berechtigten erfolgen darf, wenn die erstattungspflichtige Partei dies beantragt hat. Schließlich wird auch eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung in bezug auf den Prozeßkostenvorschuß thematisiert.

Die einstweilige Anordnung zur Regelung von Unterhalt (§§ 620-620g ZPO)
- Beitrag in zwei Teilen –
FuR 1995, 51-54; 1995, 140-143

Im ersten Teil des Fortsetzungsbeitrages behandelt Rechtsanwalt Michael Klein die prozessualen Voraussetzungen eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Regelung von Unterhalt, die anderweitige Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens und eines gegenstandsgleichen anderen summarischen Verfahrens als Verfahrenshindernisse sowie das gerichtliche Anordnungsverfahren selbst, und weist abschließend auf die Schwerpunkte des nächsten Beitrages hin. Insbesondere geht er anhand eines Sachverhalts mit zwei Ergänzungen auf die besondere Stellung des Anordnungsverfahrens als Nebenverfahren zum Hauptsacheverfahren, auf den Anordnungsgrund, die Zulässigkeit der Beendigung des Verfahrens durch Hauptsachevergleich, die Entscheidung des Gerichts, ihre Vollstreckbarkeit sowie auf das Verbot der selbständigen Kostenentscheidung ein und zeigt die Notwendigkeit der gesonderten Beantragung der Prozeßkostenhilfe für das Antragsverfahren auf.

Im zweiten Teil seines Beitrages behandelt Rechtsanwalt Michael Klein die Möglichkeit der Abänderung einer Unterhaltsanordnung, ihre formelle Rechtskraft sowie ihr Außerkrafttreten im Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit einer anderweitigen Unterhaltsregelung; sodann geht er auf die Rückforderung zuviel gezahlten Unterhalts sowie auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung auf Antrag des Unterhaltspflichtigen ein. Dabei zeigt er zunächst die Voraussetzungen des Abänderungsverfahrens nach § 620b Abs. 1 ZPO und - im Falle der gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - die Voraussetzungen des Antrages auf mündliche Verhandlung nach § 620b Abs. 2 ZPO auf und erörtert den Eintritt der Wirksamkeit von Parteivereinbarungen, anderweitigen Gerichtsbeschlüssen und des Urteils der Hauptsacheklage. Ferner spricht er die Möglichkeit an, auf Antrag den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der einstweiligen Anordnung durch Gerichtsbeschluß feststellen zu lassen.

Wegweiser zur Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
- Beitrag in zwei Teilen –
FuR 1995, 165-170; 1995, 249-256

Rechtsanwalt Michael Klein behandelt im ersten Teil des Fortsetzungsbeitrages die Auseinandersetzung des Güterstandes der Gütergemeinschaft nach Auflösung der Ehe mittels Klage nach §§ 1474 ff BGB. Hierzu geht er insbesondere auf die fortwirkende Treuepflicht der Ehegatten, den Antragsinhalt sowie auf die Bindung des Gerichts an den Klageantrag ein, und zeigt die einzelnen Stufen des Teilungsplans auf. Ferner erörtert er die prozessuale Geltendmachung des Übernahmerechts nach § 1477 Abs. 2 BGB im Wege der Drittwiderspruchsklage in der Teilungsversteigerung, die Ausübung der Vorzugsrechte durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung sowie die Übernahme eingebrachter Gegenstände gegen Ersatz des Verkehrswertes und spricht die Leistung des Wertersatzes durch Anrechnung auf den Anteil des Ehegatten am Überschuß an.

Im zweiten Teil seines Beitrages bespricht Rechtsanwalt Michael Klein anhand von sieben Sachverhalten, die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nachgebildet sind, Einzelheiten der Auseinandersetzung des Güterstandes bei seiner Beendigung durch Ehescheidung oder Tod eines Ehegatten. Hierbei geht er auf die Teilungsreife als Voraussetzung der Auseinandersetzungsklage, die Auseinandersetzung des Gesamtgutes durch die Liquidationsgemeinschaft sowie auf die Überschußverteilung nach Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten im Falle der Ausübung des Übernahmerechts durch den Erben des Ehegatten ein. Im weiteren behandelt er die Auseinandersetzung des Gesamtgutes, in das der Zugewinnausgleichsanspruch eines Ehegatten aus dem der Gütergemeinschaft vorangegangenen Güterstand eingebracht wurde. Ferner erläutert er die Berücksichtigung eingetretener Kaufkraftverluste bei der Bewertung von Vorzugsrechten und den maßgeblichen Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertersatzes sowie das Übernahmerecht des Erben bei teilweise unentgeltlichem Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Abschließend erörtert er kurz den Ausgleich des Stammvermögens eines durch die eheliche Vermögensgestaltung benachteiligten Ehegatten aus Treu und Glauben.

Zur Bewertung einer Anwartschaft aus einer Kapitallebensversicherung in Zugewinnausgleich
FuR 1995, 307-308

In zustimmender Anmerkung ordnet Rechtsanwalt Michael Klein das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. Juli 1995 (BGHZ 130, 298 = FamRZ 1995, 1270 = NJW 1995, 2781 = EzFamR BGB § 1376 Nr. 11 = BGHF 9, 1240), das zur Bewertung der Anwartschaft aus einer Kapitallebensversicherung im Zugewinnausgleich Stellung nimmt, zunächst in die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein und spricht sich im folgenden zur Ermittlung des Versicherungswertes bei voraussichtlicher Fortführung des Versicherungsvertrages aus im einzelnen genannten Gründen für die Realteilung als »gerechteste« Lösung aus. Dabei rügt er vor allem, daß die Gerichte vielfach die Anwartschaften mit dem Rückkaufswert bemessen, und erläutert die - in Fortführung zum Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 1992 (BGHZ 118, 242 = FuR 1992, 290 = FamRZ 1992, 1155 = NJW 1992, 2154 = EzFamR BGB § 1375 Nr. 4 = BGHF 8, 304) - vom Bundesgerichtshof in knapper Form aufgezeigten Bewertungsmethoden der Kapitallebensversicherung im Falle ihrer Fortführung. Ferner zeigt er auf, in welchen Fällen das Gericht den Wertansatz der Versicherung mit dem Rückkaufswert gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27. Oktober 1976 (BGHZ 67, 262) für weiterhin zulässig erachtet.

Tücken der einstweiligen (Leistungs-) Verfügung auf Unterhalt
- Beitrag in zwei Teilen –
FuR 1994, 224-227; 1994, 370-373

Der erste Teil des Beitrages betrifft die prozessualen Voraussetzungen der einstweiligen Leistungsverfügung auf Unterhalt, insbesondere das Vorliegen des Verfügungsgrundes anhand eines Grundfalles und vier Abwandlungen. Rechtsanwalt Michael Klein geht hierzu zunächst auf die zeitliche Begrenzung der Leistungsverfügung, die Sicherung des Notbedarfs im Rahmen des Verfügungsanspruchs sowie auf die akute Gefährdung des existenznotwendigen Unterhaltsbedarfs im Rahmen des Verfügungsgrundes ein und behandelt das Verhältnis zwischen gezahlten Leistungen der Sozialhilfe und dem Unterhaltsanspruch auf den Notbedarf sowohl nach dem früheren Recht des Bundessozialhilfegesetzes als auch seit seiner Änderung mit Wirkung ab 27.06.1993. Im weiteren zeigt er konkret die Berücksichtigung von Erziehungsgeld und von mietfreiem Wohnen im Wege der Familienhilfe bei der Prüfung des Verfügungsgrundes auf und erörtert den maßgeblichen Zeitraum für die Gewährung des Unterhalts sowie die Möglichkeit der erneuten Beantragung der Leistungsverfügung im Falle einer fortbestehenden Notlage des Antragsberechtigten bei unverschuldeter Versäumnis rechtzeitiger Titulierung.

Rechtsanwalt Michael Klein behandelt im zweiten Teil seines prozeßrechtlichen Beitrages zur einstweiligen Leistungsverfügung auf Unterhalt anhand eines Grundfalles mit drei Abänderungen das Spannungsverhältnis zwischen Verfügungsverfahren und Anordnungsverfahren unter Einbeziehung der für die Überleitung des Verfügungsverfahrens maßgeblichen Zeitpunkte, die möglichen Rechtsbehelfe des Antragstellers und des Antragsgegners gegen die Entscheidung im Verfügungsverfahren, seine zwangsvollstreckungsrechtlichen Besonderheiten sowie den Anspruch auf Schadensersatz wegen Vollziehung einer von Anfang an ungerechtfertigten oder im Aufhebungsverfahren aufgehobenen Leistungsverfügung. Insbesondere geht er dabei auf den Inhalt des Vollziehungsgebots, die hierfür gewährten Vollstreckungserleichterungen, den Beginn der Vollziehungsfrist bei Verfahrensbeendigung durch Urteil und durch Beschluß sowie auf die dogmatische Einordnung und die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nach § 945 ZPO ein.

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