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Anspruch eines Schwiegerkindes wegen Bauleistungen
Der Kläger, von Beruf Bauingenieur mit handwerklicher Ausbildung, hatte aufgrund einer Vereinbarung mit seinen Schwiegereltern im Jahre 2001 das Obergeschoss des Hauses seiner Schwiegereltern ausgebaut und war sodann mit seiner Familie im Oktober 2001 dort eingezogen. Der Kläger hatte Eigenarbeitsleistungen im Wert von mindestens 20.000 Euro in den Ausbau investiert; die weiteren Kosten des Ausbaus wurden durch einen vom Schwiegervater aufgenommenen Kredit in Höhe von 100.000 Euro gedeckt. Als die Familie eingezogen war, übernahm der Kläger die monatlichen Raten für den Kredit.
Der Kläger und seine Ehefrau trennten sich bereits im Januar 2002 und zogen aus dem Haus aus; der Kläger stellte die Ratenzahlungen ein. In der Folgezeit verkaufte der Beklagte das Zweifamilienhaus; es war eine erhebliche Wertsteigerung eingetreten. Der Kläger verlangte - zweiter Instanz erfolgreich - mit seiner Klage vom Beklagten Geldersatz für die von ihm erbrachten Eigenleistungen.
Das OLG Oldenburg ging von einer ungerechtfertigten Bereicherung des Beklagten aus und sprach dem Kläger 20.000 Euro für die erbrachten Arbeitsleistungen zu. Der Rechtsgrund für die erhaltenen Arbeitsleistungen, nämlich die Vereinbarung der Parteien über die Eigenleistungen des Klägers für eigene Wohnzwecke, sei durch den Auszug der Familie aufgrund der Trennung der Eheleute nur kurze Zeit später weggefallen.
Eingestellt am 04.12.2007 von M.Klein , letzte Änderung: 04.12.2007
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