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Gesetze/Verordnungen im Familienrecht




In den Jahren 2020 und 2021 sind zahlreiche neue familienrechtsbezogene Gesetze und Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Während einige Gesetze lediglich verändert wurden, sind - etwa Einführung der Grundrente - auch gänzlich neue Regelungen geschaffen worden.




Familienrecht
Das Familienrecht besteht aus der Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Recht der Ehe und Verwandtschaft regeln. Es ist ein Teilgebiet des Zivilrechts und ordnet die Rechtsbeziehungen der Familienmitglieder untereinander und zu Dritten. Ein Großteil der familienrechtlichen Normen findet sich im 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1297 bis 1921 BGB), insbesondere betreffend das Unterhaltsrecht, das eheliche Güterrecht, den Versorgungsausgleich und die sog. Rechtsfürsorgesachen (elterliche Sorge, Umgangsrecht sowie Herausgabe des Kindes). Zudem umfaßt das Familienrecht das Recht der Abstammung, der Adoption, der Pflegschaft, der Betreuung, der Vormundschaft und der Lebenspartnerschaft.

Die Lebenspartnerschaft ist außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt. Im Familienrecht werden das Eingehen und die Auflösung von Ehen und Lebenspartnerschaften und die damit verbundenen Rechtswirkungen normiert. Wichtige Bereiche des Familienrechts sind das eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Güterrecht und Vorschriften zum Unterhalt und Versorgungsausgleich nach Scheidung bzw. Auflösung der Lebenspartnerschaft.


Erbrecht
Das Erbrecht regelt in §§ 1922 bis 2385 BGB, wem das Vermögen einer Person nach ihrem Tode zufällt, was damit zu geschehen hat, und wer für die Nachlassverbindlichkeiten haftet.

Ausgangspunkt ist die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit, nach der der Erblasser selbst bestimmen kann, wer im Todesfalle sein Vermögen erhalten soll. Diese Bestimmung kann er jedoch nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen treffen, nämlich im Wege des Testaments oder des Erbvertrages. Trifft der Erblasser keine solche Verfügung von Todes wegen, tritt gesetzliche Erbfolge ein, die in §§ 1924 bis 1936 BGB geregelt ist. Die gesetzlichen Erben werden, vom Ehegatten bzw. Lebenspartner abgesehen, aus dem Kreise der Verwandten bestimmt; dabei erben in erster Linie die Kinder und Kindeskinder des Erblassers.

Die Testierfreiheit findet ihre Schranken vor allem im Pflichtteilsrecht. Dieser Pflichtteil ist, wie das Bundesverfassungsgericht am 19.04.2005 (BVerfGE 112, 332) entschieden hat, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt. Mit dem Pflichtteil gewährt das Gesetz einem eng begrenzten Personenkreis wegen seiner persönlichen Bindung zum Erblasser einen Zahlungsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder und Kindeskinder sowie der Ehegatte oder Lebenspartner. Bei kinderlosen Erblassern sind auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.

Für das Schicksal des Vermögens des Erblassers gilt, dass es als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Grundsatz der Universalsukzession); allerdings haften die Erben auch für die Verbindlichkeiten des Erblassers (§ 1967 BGB). Auch aus diesem Grunde ist den Erben die Möglichkeit eingeräumt, die Erbschaft auszuschlagen (§§ 1942 ff BGB). Im übrigen haben die Erben verschiedene Möglichkeiten, ihre Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu begrenzen (§§ 1975 ff BGB).

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