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Beratungs- und Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe




Viele Bürgerinnen/Bürger scheuen, wenn sie rechtliche Probleme haben, oftmals den Weg zum Rechtsanwalt und/oder zum Gericht, weil sie glauben, daß sie sich die damit verbundenen Kosten einfach nicht leisten können, vielfach aber auch nicht wissen, daß der Gesetzgeber für den Bereich des Justizwesens die Sozialleistungen »Beratungshilfe« und »Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe« zur Verfügung gestellt hat. Diese Hilfen erhält jede Bürgerin/jeder Bürger dann, wenn sie/er über kein bzw. nur über ein nur geringes Einkommen verfügt, und kein Vermögen bzw. nur ein kleines sog. Schonvermögen besitzt. Allerdings setzt die Bewilligung von Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe zusätzlich hinreichende Erfolgsaussichten der angestrebten Rechtsverfolgung voraus.


Guter Rat ist nicht teuer
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Beratungshilfegesetz
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Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe

Falls Sie Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen wollen, sich jedoch nicht sicher sind, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung bei vorliegen, rufen Sie uns bitte an oder informieren Sie sich bei uns per telefax oder per e-mail. Falls Sie bereits jetzt davon ausgehen, daß das Gericht Ihnen Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe bewilligen wird, müssen Sie einen amtlichen Vordruck ausfüllen, den Sie auf dieser Seite herabladen und ausdrucken können. Die Gerichte verlangen in aller Regel Gehaltsbescheinigungen beider Eheleute, eine Kopie des Mietvertrages und Unterlagen über bestehende Schulden wie auch bestehende Versicherungsbeiträge (es genügt zunächst, Fotokopien aller Unterlagen einzureichen), daneben jedoch noch weitere Informationen und Nachweise. Weitere ausführliche Informationen zur Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe finden Sie in dem »Hinweisblatt zum Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozeßkostenhilfe« (Anlage zur »Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse«).

Die für den Antrag auf Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe notwendigen Unterlagen müssen dem Antrag auf Bewilligung von Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe beigefügt werden. Sie können diesen Vordruck »Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse« auf dieser Seite abrufen. Sobald uns diese Erklärung von Ihnen vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit allen erforderlichen Belegen zugegangen ist, können wir bei Gericht für Sie Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Bitte fügen Sie daher einem Antrag auf Bewilligung von Beratungs- bzw. Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe auf jeden Fall folgende Unterlagen bei:

  • Unterlagen, aus denen sich die Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt wird, ergibt (Schriftwechsel etc.)
  • Belege über laufendes Einkommen (Lohnabrechnungen, Renten- oder sonstige Bescheide)
  • Zahlungsbelege/Kontoauszüge zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Strom, Versicherungen etc.)
  • Unterlagen, aus denen sich der Wert vorhandener Vermögenswerte ergibt (Sparbuch, Lebensversicherung etc.)
  • Personalausweis oder Reisepass.


Die PKHB 2021 weist erstmals abweichende Freibeträge für die Landkreise Fürstenfeldbruck, Starnberg und München sowie für die Landeshauptstadt München aus.

Prozesskostenhilfebekanntmachung 2021 – PKHB 2021
Speichern Öffnen PKHB_2021.pdf (27,40 kb)


Kontakt

Telefon: 0941 / 5955030
Telefax: 0941 / 59 55 040
E-Mail: info[at]kk.famr.eu

Rechtsanwalt
Michael Klein

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Fachanwalt für Familienrecht

Rechtsanwältin
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