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Basiszins - Verzugszinsen - Prozeßzinsen - FD-Platzhalter-rund

Basiszins - Verzugszinsen - Prozesszinsen




Basiszins
Mit dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz [DÜG] als Art. 1 des Ersten Euro-Einführungsgesetzes vom 09.06.1998 [BGBl I 1242 - EuroEG] wurde aus Anlass der Einführung des Euro zum 01.01.1999 der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank am 01.01.1999 durch den Basiszinssatz ersetzt.


1. Verzugszinsen

Das Recht der Leistungsstörungen (§§ 275 f BGB) ist auch im Unterhaltsrecht grundsätzlich anzuwenden (s § 1613 Abs 1 BGB). Die Vorschriften für den Schuldnerverzug (§§ 286 ff BGB n.F.) gelten daher auch für Unterhaltsschulden: Der Schuldner hat, wenn er in Verzug geraten ist, dem Gläubiger den Verzögerungsschaden (insbesondere die Kosten eines Überbrückungskredits) zu ersetzen (§§ 286 ff BGB). Wird dem Gläubiger Geld als geschuldete Leistung vorenthalten, ist darin stets ein Schaden zu sehen. Ist der Unterhaltsschuldner demnach säumig, muss er auch Verzugszinsen bezahlen. § 288 BGB fingiert in Absatz 1 einen verzugsbedingten Mindestschaden: Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen (§ 288 Abs. 4 BGB).


2. Prozesszinsen

Jedenfalls von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an sind Unterhaltsschulden zu verzinsen (Prozesszinsen, § 291 S. 1 iVm § 288 Abs. 1 BGB), und zwar auch Ansprüche auf künftigen Unterhalt, die nach Rechtshängigkeit fällig und nicht erfüllt werden. Die Verzinsungspflicht nach § 291 BGB ist ihrem Wesen nach etwas anderes als die Verzinsungspflicht wegen Verzugs. Ihr selbständiger Rechtsgrund ist allein die Rechtshängigkeit: Der Schuldner wird schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit eingegangene Risiko einstehen soll. Dieser (Prozess-)Zinsanspruch ergreift nicht nur die bei Antragserhebung und Ausurteilung bereits fällig gewordenen, sondern von der jeweiligen Fälligkeit an auch die zugesprochenen künftig zu entrichtenden Unterhaltsraten, soweit sie nicht rechtzeitig gezahlt werden (s §§ 258 ZPO, § 291 S. 1 BGB).



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