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Basiszins - Verzugszinsen - Prozesszinsen
Mit dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz [DÜG] als Art. 1 des Ersten Euro-Einführungsgesetzes vom 09.06.1998 [BGBl I 1242 - EuroEG] wurde aus Anlass der Einführung des Euro zum 01.01.1999 der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank am 01.01.1999 durch den Basiszinssatz ersetzt.
1. Verzugszinsen
Das Recht der Leistungsstörungen (§§ 275 f BGB) ist auch im Unterhaltsrecht grundsätzlich anzuwenden (s § 1613 Abs 1 BGB). Die Vorschriften für den Schuldnerverzug (§§ 286 ff BGB n.F.) gelten daher auch für Unterhaltsschulden: Der Schuldner hat, wenn er in Verzug geraten ist, dem Gläubiger den Verzögerungsschaden (insbesondere die Kosten eines Überbrückungskredits) zu ersetzen (§§ 286 ff BGB). Wird dem Gläubiger Geld als geschuldete Leistung vorenthalten, ist darin stets ein Schaden zu sehen. Ist der Unterhaltsschuldner demnach säumig, muss er auch Verzugszinsen bezahlen. § 288 BGB fingiert in Absatz 1 einen verzugsbedingten Mindestschaden: Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen (§ 288 Abs. 4 BGB).
2.
Prozesszinsen

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