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Familienverfahrensrecht
Gerichtliches Verfahren in Familiensachen
Änderung des GVG - Kammern und Senate für erbrechtliche Streitigkeiten
Besondere Vollmacht in Ehesachen
Hinweise/Formulare zur Beratungs-, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe
Pfändungsschutz und Pfändungsfreigrenzen im Jahre 2021 (§ 850c Abs. 1 ZPO)
Themen von A - Z
Gerichtsorte in Deutschland - Deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche
Mit dem deutschlandweiten Orts- und Gerichtsverzeichnis der Adressdatenbank der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen kann das jeweils örtlich zuständige Gericht (Amts-, Land- und/oder Oberlandesgericht) für einen Ort der Bundesrepublik Deutschland ermittelt werden. Aufgrund des Prozessrechts kann allerdings nach dem Streitgegenstand ein anderes Gericht ausschließlich örtlich zuständig sein.Gerichtliches Verfahren in Familiensachen
Der Gesetzgeber hat das gerichtliche Verfahren in Familiensachen grundlegend reformiert: Alle spezifisch familiengerichtlichen Vorschriften wurden aus der Zivilprozeßordnung gestrichen und in einem neuen Gesetz (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG]) konzentriert. Das FamFG ist am 01.09.2009 in Kraft getreten.Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes - Kammern und Senate für erbrechtliche Streitigkeiten
Am 01.01.2020 ist das Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten (BGBl. I 2019, 2633). Nach Art. 3 dieses Gesetzes wird es ab dem 01.01.2021 Kammern und Senate für erbrechtliche Streitigkeiten geben.

Besondere Vollmacht in Ehesachen
Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht: In Verfahren der einstweiligen Anordnung, in Ehesachen für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrages und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 VersAusglG und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 VersAusglG, in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, sowie in Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe (§ 114 Abs. 4 FamFG) - siehe näher ausführliche Hinweise.Hinweise/Formulare zur Beratungs-, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe
Der Gesetzgeber hat für den Bereich des Justizwesens die Sozialleistungen »Beratungshilfe« und »Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe« zur Verfügung gestellt. Diese Hilfen werden dann gewährt, wenn die Antragstellerin/der Antragstellerüber kein bzw. über ein nur geringes Einkommen verfügt, und kein Vermögen bzw. nur ein kleines sog. Schonvermögen besitzt. Zusätzlich muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten haben. Zu den ausführlichen Hinweisen/Formularen zur Beratungs-, Prozess- und VerfahrenskostenhilfePfändungsschutz und Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 01.07.2021
Das Pfändungsschutzkonto (»P-Konto«) eröffnet Inhaberinnen und Inhabern eines Zahlungskontos ein unbürokratisches Verfahren, um während der Kontopfändung Zugriff auf den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu behalten, etwa zur Begleichung von Kosten für Miete, Energie und Versicherungen, und auf diese Weise weiter am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Das P-Konto sichert zudem eine angemessene Lebensführung von Schuldnerinnen und Schuldnern und ihrer Unterhaltsberechtigten. Jeder Inhaber eines Zahlungskontos kann von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen, die zu den allgemein üblichen Kontoführungspreisen angeboten werden müssen: Die Führung eines P-Kontos darf nicht mit gesonderten Entgelten verbunden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa BGHZ 141, 380) sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, unwirksam.
Der Gesetzgeber hat das Pfändungsschutzkonto mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz [PkoFoG] - BGBl I 2466), das weitgehend am 01.12.2021 in Kraft treten wird, weiterentwickelt. Das Reformgesetz verbessert den Pfändungsschutz, enthält darüber hinaus eine Verkürzung des Zeitraums für die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen, sowie weitere Bestimmungen über den Pfändungsschutz für Gegenstände, die zur Ausübung von Religion und Weltanschauung bestimmt sind, und für Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Es werden zahlreiche Verbesserungen für Schuldnerinnen und Schuldner eingeführt; zudem wird die Handhabbarkeit der Vorschriften für den Kontopfändungsschutz verbessert; dies kommt allen Personen und Einrichtungen zugute, die mit Kontopfändungen zu tun haben.
- • Schaffung von Pfändungsschutz bei Pfändung des Guthabens auf einem Gemeinschaftskonto;
• Verlängerung der Frist, in der nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben übertragen werden kann; diese Frist wird von einem Monat auf drei Monate verlängert;
• Normierung eines Verbots der Aufrechnung und Verrechnung bei Zahlungskonten mit negativem Saldo;
• Einführung von Pfändungsschutz bei der Nachzahlung von Leistungen, zum Beispiel bei der Nachzahlung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen;
• Erweiterung der Liste der Geldleistungen, die zu einer Erhöhung des Grundfreibetrages führen;
• Erleichterung des Zugangs zu Nachweisen für die Erhöhung des Grundfreibetrages.
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